Satzung


SATZUNG

 

 

Zugunsten der Lesbarkeit wird auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

 

§ 1 NAME UND SITZ

 

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Laubach e.V.“.

Der Verein wurde am 16. Mai 1978  gegründet.

Der Verein hat seinen Sitz in 35321 Laubach und ist in das Vereinsregister, Amtsgericht Gießen  Nr. VR 1117 eingetragen. Gerichtsstand ist Gießen.

Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Tennisverband e.V.

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Ø  Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen

Ø  die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und

Ø  den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 AUFGABEN

 

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

1.    Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tennisbund, seinen Unterorganisationen und dem Landesportbund

2.    Pflege und Ausbau des Jugend- und Seniorensports

3.    Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports

4.    Beschaffung und Pflege von Sportgeräten und die Erhaltung und Pflege der Tennisanlage in Laubach

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt. Die Ablehnungsgründe müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren, Umlagen und Arbeitsstunden dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

 

Mitglieder des Vereins sind:

Ø  Aktive Erwachsene

Ø  Passive Erwachsene

Ø  Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)

Ø  Kinder (unter 14 Jahre)

Ø  Ehrenmitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die festgesetzten Mitgliederbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten. Die Mitglieder haben weiterhin die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstandes zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten

Erwachsene Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Passive Mitglieder sind Personen, die am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins fördern wollen, ohne aktiv Sport auszuüben. Sie können daher die für die Sportübung vorgesehenen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen, soweit der Vorstand keine abweichende Regelung trifft.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem Verein, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

      Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

Ø  Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne das eine soziale Notlage nachgewiesen wird

Ø  bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien

Ø  wegen massiven unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens

Ø  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlichen Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über Bestätigung oder Rücknahme der Entscheidung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären.

 

 

 

 

§ 5 BEITRÄGE, UMLAGEN UND LEISTUNGEN

 

Folgende Beiträge, Umlagen, Gebühren  und Leistungen werden vom Verein erhoben bzw. festgelegt:

Ø  der Jahresbeitrag

Ø  Umlagen nach Bedarf

Ø  Arbeitsstunden für aktive Mitglieder

Ø  Gebühren

 

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Arbeitsstunden werden auf Vorschlag des Vorstandes für alle Mitgliedsgruppen durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein von der Mitgliederversammlung festgelegter Stundensatz zu bezahlen

Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Festsetzung von Umlagen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten . Die Umlage darf höchstens das Dreifache eines Jahresbeitrages sein.

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen der Vereins hinausgehen.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag, die Gebühren und Umlagen werden unter Angabe unserer Gläubiger-Identifikations-Nummer und der Mandatsreferenz-Nummer (interne Vereins-Mitglieds-Nummer) eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag am 15. März eines Kalenderjahres fällig

      Ermäßigung, Stundungen und Erlass von Beiträgen:

Ø  Gehören dem Verein mehrere Mitglieder aus einer Familie an, so wird eine Familienermäßigung eingeräumt, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt wird (siehe Beitragsordnung)

Ø  Der Vorstand kann Beiträge, Umlagen und andere Leistungen, wie zu zahlende Arbeitsstunden, stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht

Ø  Der Verein ist berechtigt, rückständige Beträge durch geeignete Maßnahmen, einzutreiben

 

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich und termingerecht nachzukommen, sowie die Haus- Spiel und Platzordnungen und andere Ordnungen, die die Mitgliederversammlung und der Vorstand erlassen haben, einzuhalten. Sie haben weiterhin mündliche Anweisungen des Vorstandes bzw. seiner Beauftragten zu befolgen. Kinder müssen auf der Anlage beaufsichtigt werden. Tiere dürfen nicht frei herumlaufen und müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden.

2.    Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden, sie sind nicht übertragbar.

3.    Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4.    Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Eine Vertretung bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

 

 

 

 

 

§ 7 ORGANE

 

Organe des Vereins sind:

Ø  die Mitgliederversammlung

Ø  der Vorstand

Ø  Ausschüsse

Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.    Alljährlich ist innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - einzuberufen.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins ist und der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für deren Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

3.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) erfolgt oder über das Nachrichtenblatt der Stadt Laubach bekannt gemacht wird. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse und außerhalb des Einzugsgebietes des Nachrichtenblattes der Stadt Laubach erhalten die Einladung in Briefform. Der Fristablauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes.

4.    Die Anträge gemäß § 6 (3) müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

6.    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Mehrheit verlangt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

7.    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

Ø  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

Ø  Entlastung des Vorstandes,

Ø  Wahl der Mitglieder des Vorstandes

Ø  Wahl der Kassenprüfer

Ø  Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und über die vorliegenden Anträge der Mitglieder

Ø  Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

Ø  Auflösung des Vereins

8.    In den Vorstand gewählt werden kann auch ein Mitglied in Abwesenheit, wenn es die Bereitschaft zur Kandidatur für das vorgeschlagene Amt vorher schriftlich erklärt.

9.    Vor der Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des Vorsitzenden durchführt.

10.  Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

11.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

12.  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende kann auf Einladung des Vorsitzenden an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

 

§ 9  DER VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 

Ø  dem Vorsitzenden,

Ø  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

Ø  dem Schatzmeister

Ø  dem Schriftführer,

Ø  dem Sportwart

Ø  dem Jugendwart

 

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt und zwar in zweijährigem Turnus:

 

Ø  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Sportwart

Ø  in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende , der Schriftführer und der Jugendwart

 

Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig, bei nur einem Wahlvorschlag wird offen abgestimmt.

Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. In der Regel sind dies der Vorsitzende  und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte benennen. Er kann Leistungen zur Unterhaltung der Clubanlage und des Jugendtrainings gegen Bezahlung vergeben.

      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Ihm obliegt die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

Ø  Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Satzung,

Ø  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf  vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Vertretung gilt § 8, Abs. 5 entsprechend. Die Einladung erfolgt mindestens drei Tage vorher.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Die Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter nach Bedarf einlädt.

Der Vorstand ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Beratungspunkte im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung per E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB für besondere Aufgaben bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach der Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten und/oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegen. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtmittel zu.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisprotokolle sind zu archivieren.

Der Vorstand kann für seine Mitglieder zur Absicherung der von ihnen zu tragenden Risiken Versicherungsschutz vereinbaren.

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder können über E-Mail, das amtliche Nachrichtenblatt der Stadt Laubach oder in anderer Weise erfolgen.

 

§ 10 KASSENPRÜFER

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen.

Die Kassenprüfer erstellen einen schriftlichen Prüfungsbericht und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11 DATENSCHUTZ – PERSÖNLICHKEITSRECHTE

 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Als Mitglied des Landessportbundes und des Hessischen Tennis-Verbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

Ø  Auskunft über seine gespeicherten Daten,

Ø  Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

Ø  Sperrung und Löschung seiner Daten, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht benötigt werden

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und elektronischen Medien zu.

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1.    Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung, die mindestens 4 Wochen vor dieser Versammlung zu verschicken ist, muss allen Mitgliedern der Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe bekannt gegeben werden. Im Übrigen gelten für Einladung und Leitung der Versammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

2.    Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3.    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Laubach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports verwendet werden muss.

 

§ 16 INKRAFTTRETEN

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. April 2016  beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 31.8.1978, nebst deren Änderungen.